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Aus der sozialistischen Rechtspflege: Heimschul-Ehepaar wegen Republikflucht verurteilt
18. September 2012
Am 6. September 2012 wurde vor dem Amtsgericht Darmstadt das Ober-Ramstädter Ehepaar Dirk und Petra W. wegen Republikflucht und Widerstands gegen die Kindesverstaatlichung zum weitgehenden Entzug des Sorgerechts für ihre vier Kinder verurteilt. In dem Urteil wird festgestellt:
Die Kinder besuchen seit Jahren keine öffentliche Schule, sondern werden von ihren Eltern zuhause unterrichtet. Seit Jahren entziehen die Eltern sich dem staatlichen Zugriff im Zusammenhang mit der staatlichen Beschulung, indem sie mehrfach ihren Wohnort wechselten, zeitweise ihren Aufenthalt sogar im Ausland nahmen.
Im Ausland sogar! Wo sind sie nicht überall gewesen — in Frankreich, in Norwegen! Ungarn gar! Mit den eigenen Kindern! Dabei haben sie sich in schamloser Weise die Tatsache zunutze gemacht, daß es jedem Bürger eines EU-Staates erlaubt ist, sich in einem anderen EU-Staat niederzulassen, ihr Tun mithin völlig legal gewesen ist.
Solch bürgerlichem, konterrevolutionärem Legalismus hat das Gericht nun einen Riegel vorgeschoben, indem es das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder der Verurteilten dem Jugendamt zugesprochen hat. Sollten die Eltern es künftig wagen, mit ihren eigenen Kindern zu verreisen, kann man sie wegen Kindesentführung um den ganzen Globus jagen, wie zum Beispiel den Entführer Axel Hüls, der sich im vergangenen Jahr erdreistet hatte, mit seinen eigenen Kindern zu verreisen, schließlich aber von den zuständigen Stellen der DDR Bundesrepublik in enger Zusammenarbeit mit den bewaffneten Organen arabischer Brudervölker gestellt und der sozialistischen Rechtspflege der Bundesrepublik überantwortet wurde, wo er derzeit seine gerechte Haftstrafe verbüßt — ohne Aussicht auf die sonst übliche vorzeitige Entlassung nach der Hälfte oder zwei Dritteln der Strafverbüßung übrigens, denn schließlich ist er kein harmloser Räuber, Mörder, oder sonstiger Gewalttäter, sondern ein leibhaftiger Vater.
Es ist ja schon in der DDR nicht unüblich gewesen, einem völlig legalen Antrag auf Ausreise aus der DDR mit Entzug des Sorgerechts für die Kinder zu begegnen, seit dem Beitritt der Bundesrepublik zur DDR kann nun endlich auch hier an diese schöne Rechtstradition zur Prävention von Republikflucht angeknüpft werden. So wie in der DDR diejenigen, die einen Ausreiseantrag stellten, die Großzügigkeit der Gesetze mißbrauchten, indem sie ihre verbrieften Rechte einfach in Anspruch nahmen, hat auch die Familie W. aus Ober-Ramstadt ihr Recht auf freie Wahl des Wohnortes dadurch mißbraucht, daß sie dieses wahrgenommen hat. Solches Verhalten kann sich keine sozialistische Gesellschaft kein demokratischer Rechtsstaat bieten lassen! Der Republikflüchtige entzieht sich, seine Arbeitskraft und seine Kinder dem weiteren friedlichen Aufbau der entwickelten sozialistischen Gesellschaft. Solange keine Mauer mit Minengürtel, Selbstschußanlagen und dergleichen die unkontrollierte Ausreise von Bundesbürgern mit ihren Kindern aus dem Staatsgebiet der Bundesrepublik unterbindet — und niemand hat schließlich die Absicht, eine Mauer zu errichten — muß wenigstens ein juristischer Schutzwall errichtet weden, der solche Abwanderung wirksam unterbindet. Wenn der Staat hier nicht rechtzeitig eingreift, besteht die Gefahr, daß Eltern mitsamt ihren Kindern dem »staatlichen Zugriff«, wie es Familienrichter M. aus Darmstadt so schön formuliert hat, einfach entkommen.
Wie sagte schon in einem anderen Verfahren wegen »Republikflucht« der Staatsanwalt so lyrisch:
In der sozialistischen Gesellschaft braucht keiner zum Verbrecher zu werden. Wer dennoch Verbrechen begeht, hat dafür vor der Gesellschaft einzustehen. Wer sich wie der Angeklagte auf die Positionen der Feinde unseres Volkes begibt, sich gegen unseren Staat, gegen unsere sozialistische Ordnung, gegen unsere Schutz- und Sicherheitsorgane stellt, bereit ist, seine Klassen- und Waffenbrüder zu verraten, soll sich nicht wundern, wenn er als Feind behandelt wird, den die ganze Härte unseres Gesetzes trifft. Die ganze Härte des Gesetzes anzuwenden, Hohes Gericht, das ist Gerechtigkeit, das ist gesellschaftliche Notwendigkeit, das sind wir unseren werktätigen Menschen, ihrem friedlichen Aufbauwerk, den Angehörigen der Schutz- und Sicherheitsorgane schuldig.
Natürlich muß das entsprechend auch gelten, wenn Volksschädlinge sich zwar nicht gegen die »Schutz- und Sicherheitsorgane«, wohl aber gegen die Organe der Volksbildung stellen. Insofern ist das Darmstädter Urteil richtungsweisend für die weitere Enwicklung der sozialistischen Rechtspflege. Das sind wir schließlich unseren werktätigen Menschen und ihrem friedlichen Aufbauwerk schuldig. Denn wenn beim Aufbau des Sozialismus jeder mitgenommen und niemand zurückgelassen werden soll, heißt das natürlich auch: Keiner darf entkommen.